IHK Berufszugang

IHK-Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter

immobiliendarlehensvermittler

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat der Bundesgesetzgeber den „zertifizierten Verwalter“ eingeführt.

Zertifizierter Verwalter: Anspruch um ein Jahr verschoben

Wohnungseigentümer haben erst ab dem 01.12.2023 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Den ursprünglich als Beginn vorgesehenen 01.12.2022 hatte der Bundestag um ein Jahr verschoben, um den betroffenen Kreisen mehr Zeit zu geben, die Prüfung bis zum Stichtag abzulegen. Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (Gesetz vom 07.11.2022, BGBl. I S. 1982).

Unverändert bleibt dagegen die Übergangsvorschrift, wonach eine Person, die am 01.12.2020 bereits Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter gilt.

Das Bundesgesetzblatt finden Sie bei Downloads/Links

IHK-Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) wurde der grundsätzliche Anspruch jeder Wohnungseigentümerin und jedes Wohnungseigentümers im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 Wohnungseigentumsgesetz [WEG]).

Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren wird ab Dezember 2022 nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Das bedeutet, dass ab 01.12.2022 jeder Wohnungseigentümer das Recht hat, einen zertifizierten Verwalter zu bestellen. Eine Ausnahme gibt es nur für kleinere Anlagen mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde.

Verwalter, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 01.12.2020 in Gemeinschaften bestellt sind, gelten für den Zeitraum bis zum 01.06.2024 gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.

Den zertifizierten Verwalter selbst regelt die neue Bestimmung des § 26a WEG. Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 Satz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Das Nähere ist durch die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) konkretisiert.

Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können also ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.

Eine erfolgte Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.

Die Verordnung ist verabschiedet und steht zum Download zur Verfügung Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Häufig gestellte Fragen zum/zur Zertifizierten Verwalter/-in und speziell zur Prüfung finden sie ...hier zum Download

Der offizielle Rahmenplan liegt vor. hier zum Download

Wie läuft die Prüfung ab?

Die rechtlichen Grundlagen der Prüfung finden Sie in der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV)

Weitere Details der Prüfung sind in der Prüfungsordnung der IHK geregelt. Die Inhalte der Prüfung sind mit Lernzielen im Rahmenplan der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) beschrieben.

Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

Der schriftliche Prüfungsteil der Prüfung erstreckt sich auf die in der ZertVerwV aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zu prüfen sind. Die Kenntnisse in folgenden Bereichen sind schriftlich zu prüfen:

  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • Rechtliche Grundlagen
  • Kaufmännische Grundlagen
  • Technische Grundlagen

Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am PC oder als Papierprüfung in den Räumen der IHK München statt.

Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 (ZertVerwV) beziehen.